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Wie jedes Jahr gibt es auch für 2023 wieder zahlreiche steuerliche Änderungen bei der Einkommensteuer. Zur besseren Orientierung haben wir für Sie eine Übersicht über die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Soweit nichts anderes vermerkt ist, gelten die Änderungen ab 1.1.2023.

Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wurde während der Corona-Pandemie eingeführt und war bis einschließlich 2022 befristet. Diese Befristung ist jetzt weggefallen, so dass die Pauschale auch künftig in Anspruch genommen werden kann. Der Tagessatz wurde auf 6 Euro (bisher 5 Euro) angehoben und kann für bis zu 210 Tage (insgesamt 1.260 Euro) geltend gemacht werden.

Häusliches Arbeitszimmer
Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Homeoffice-Pauschale ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige wie bisher auch nachweisen muss, kann ein Pauschalbetrag von 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Betrag anteilig gekürzt.

Linearer AfA-Satz für Wohngebäude
Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben. Damit verkürzt sich die Abschreibungsdauer von 50 Jahren auf 33 Jahre. Der neue AfA-Satz gilt für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen
Die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG konnten bislang in Anspruch genommen werden, wenn vor dem 1.1.2022 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt worden war. Eine solche Sonderabschreibung ist mit dem neuen § 7b EStG unter modifizierten Bedingungen wieder möglich. So müssen künftig z.B. bestimmte Energieeffizienzvorgaben eingehalten werden.

Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerpauschbetrag) wird auf 1.230 Euro (bisher: 1.200 Euro) angehoben.

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Bereits ab 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden. Der vollständige Sonderausgabenabzug war ursprünglich erst für 2025 geplant.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften
Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre ist nun Gesetz geworden: Erzielt ein Ehegatte nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen, können diese mit den positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten, die der Abgeltungsteuer unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Die gesetzliche Regelung gilt bereits ab 2022.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Bei Ehegatten und Lebenspartnern beträgt er 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Arbeitgeber müssen den erhöhten Entlastungsbetrag bei den Gehaltsabrechnungen ab Januar 2023 berücksichtigen.

Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung
Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung wird von 924 Euro auf 1.200 Euro jährlich erhöht.

Erhöhung von Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag
Der Grundfreibetrag wird von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) erhöht.
Das Kindergeld für das erste bis dritte Kind wird angehoben auf 250 Euro (derzeit: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind).
Der Kinderfreibetrag pro Elternteil wird auf 2.810 Euro (2022, derzeit: 2.730 Euro) bzw. auf 3.012 Euro (2023) und 3.192 Euro (2024) erhöht.